Patientenverfügung: Ablehnung von medizinischen Behandlungen

Allgemeine Informationen zur Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ermöglicht, künftige medizinische Behandlungen abzulehnen, falls man zu diesem Zeitpunkt nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Eine beachtliche Patientenverfügung, die etwas allgemeiner gehalten ist, ist eine Orientierungshilfe für ÄrztInnen und Pflegepersonal. Eine verbindliche Patientenverfügung ist sehr konkret und eignet in der Regel nur für Personen mit einer Grunderkrankung, da die abgelehnten Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden müssen. Ansprechpartner sind HausärztInnen und Notare.

Allgemeine Anforderungen

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung des Patienten, in der bestimmte medizinische Behandlungsmethoden abgelehnt werden, für den Fall, dass der Patient zum Zeitpunkt der Einwilligung in die Behandlung nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist. Der Patient kann nur Behandlungen ablehnen, nicht jedoch die Anwendung von bestimmten (nicht indizierten) Behandlungen erzwingen. Der Patient kann weiters nur medizinische Behandlungen ablehnen, nicht jedoch z.B. Handlungen, die nicht der ärztlichen Tätigkeit, sondern der der Pflege zugeordnet sind. Das bedeutet, dass beispielsweise die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr (als Grundpflege) nicht abgelehnt werden kann, jedoch sehr wohl das Setzen und die Ernährung mit einer Magensonde. Der Patient kann sich bei der Errichtung einer Patientenverfügung nicht vertreten lassen, d.h. es kann nur der Patient – nicht jedoch z.B. ein Erwachsenenvertreter – die Patientenverfügung errichten. Solange der Patient jedoch einsichts- und urteilsfähig ist, ist die Patientenverfügung unbeachtlich und entscheidet der Patient selbst.

Wann ist die Patientenverfügung verbindlich?

Um leichtfertigen oder missbräuchlichen Erstellungen vorzubeugen stellt das Gesetz eine Reihe von Anforderungen, die Voraussetzung für die Verbindlichkeit sind:

  • Ärztliche Aufklärung vor oder spätestens bei der Errichtung der Patientenverfügung
  • Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertretung  
  • Absolvierung eines ärztlichen Aufklärungsgespräches
  • Angabe des Datums der Patientenverfügung
  • Konkrete Angabe der medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden (Allgemeinplätze wie z.B.  "bin gegen Apparatemedizin" reicht nicht)
  • Gültigkeit für max. 8 Jahre gerechnet aber Errichtungsdatum 
  • Einsichtsfähigkeit des Patienten zum Errichtungszeitpunkt und Nichtvorlage eines Willensmangels (darf z.B. nicht durch Drohung erzwungen werden)
  • Dazu kommen allgemeine Anforderungen, die bei jeder Patientenverfügung vorliegen müssen um überhaupt von einer Patientenverfügung sprechen zu können; diese sind:
  • Gleichgebliebener Stand der medizinischen Wissenschaft gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung. Sollte sich dieser für die in der jeweiligen Patientenverfügung angeführten Behandlungen erheblich geändert haben, tritt die Patientenverfügung diesbezüglich außer Kraft, da der Patient bei Vorliegen der neuen Behandlungsmöglichkeiten sich eventuell anders entschieden hätte.
  • Der Inhalt der Patientenverfügung muss strafrechtlich erlaubt sein. Verboten wäre z.B. die Aufforderung zur aktiven direkten Sterbehilfe. 

Neuerungen bei der ehemaligen „beachtlichen“ Patientenverfügung

Neu sind auch detailliertere Bestimmungen zu Patientenverfügungen, die nicht allen Kriterien einer verbindlichen Verfügung entsprechen und somit nicht die Rechtswirkungen einer verbindlichen Verfügung zwingend entfalten. Die bisherige Terminologie „beachtliche Patientenverfügung“ wurde vom Gesetzgeber nicht mehr fortgeführt, nunmehr ist von „anderen Formen der Patientenverfügung“ die Rede, die nicht alle Kriterien der verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Bei derartigen Verfügungen ist ebenfalls die Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.  Dabei sind diese umso mehr zu berücksichtigen, wenn

-der Patient mit der beschriebenen Krankheitssituation vertraut ist

-je konkreter die abgelehnten medizinischen Behandlungen beschrieben sind

-wie umfassend die ärztliche Aufklärung dazu war,

-je kürzer die letzte Erneuerung zurückliegt und

-je mehr Kriterien der verbindlichen Verfügung mit der vorliegenden Verfügung erfüllt werden.

Wie lange gilt eine verbindliche Patientenverfügung?

Vom Errichtungszeitpunkt gilt die Patientenverfügung max. für acht Jahre. Der Patient selbst kann eine kürzere Dauer angeben. Sie kann beliebig oft erneuert werden, gilt dann jeweils wieder für acht Jahre. Für die Erneuerung sind aber alle Formvorschriften wie bei der Ersterrichtung einzuhalten (Aufklärung durch Arzt, Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt, oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung usw.) – ansonsten liegt keine verbindliche, wohl aber eine "andere Form der Patientenverfügung" vor. Als Erneuerung gilt ebenfalls, wenn einzelne Punkte der Patientenverfügung nachträglich geändert wurden. Auch dabei sind die Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung wieder einzuhalten. Die Patientenverfügung bleibt verbindlich, wenn der Patient während der Laufzeit die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert. 

Was ist bei der ärztlichen Aufklärung zu beachten?

Eine gültige und verbindliche Patientenverfügung setzt eine ärztliche Aufklärung vor Erstellung der Verfügung zwingend voraus, wobei dabei die medizinischen Aspekte im Mittelpunkt stehen. Der Arzt überprüft auch die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten. Zusätzlich ist eine rechtliche Aufklärung vorgeschrieben, etwa durch den Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter. Die Aufklärungspflicht soll übereilte und unüberlegte Verfügungen verhindern. Der Patient erhält vom Arzt eine schriftliche Bestätigung der Aufklärung, die er anschließend dem Rechtsvertreter vorlegt. Grundsätzlich kann man bei jedem Arzt, der die nötigen Kenntnisse hat, eine Patientenverfügung abschließen. Die Erstellung einer Patientenverfügung samt Aufklärung ist privat zu bezahlen.

Wie erfährt der aktuell behandelnde Arzt von einer Patientenverfügung?

Ärzte erfahren entweder durch die Krankengeschichte bzw. vorhandene ärztliche Dokumentationen von der Patientenverfügung, so diese dort enthalten ist oder die Patientenverfügung wird den Ärzten von Angehörigen, Sachwaltern etc. vorgelegt. Künftig sollen Patientenverfügung in ELGA gespeichert werden. Dafür waren zahlreiche technische Detailbestimmungen in das Patientenverfügungsgesetz aufzunehmen, die aber allesamt erst praxisnah wirksam werden, wenn entsprechende Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dazu erlassen werden. Der genaue Zeitpunkt dafür ist noch offen. Die Speicherung der Patientenverfügung in ELGA erfolgt dabei entweder durch die rechtskundige Person oder durch den Betroffenen selbst über die ELGA-Ombudsstelle.

Zudem wurde festgehalten, dass neben Ärzten künftig auch Personal aus den Gesundheitsberufen Einsicht in ELGA nehmen müssen, ob eine Patientenverfügung vorliegt. In ELGA wird außerdem sichergestellt, dass der Arzt nicht mehrere Versionen der Patientenverfügung vorfindet, sondern im Falle von Erneuerungen, Änderungen und Widerrufen, jedenfalls die aktuell gültige Gesamtversion enthalten und vom Arzt abzurufen ist.

Was gilt im medizinischen Notfall?

In medizinischen Notfällen (z.B. schwere Unfälle, schwere akute Erkrankungen) braucht der aktuelle behandelnde Arzt nicht nach einer Patientenverfügung suchen, wenn der damit verbundene Zeitaufwand das Leben bzw. die Gesundheit des Patienten gefährden würde.

Was gilt für Patientenverfügungen, die schon vor dem 16. Jänner 2019 verfasst wurden?

Am 16. Jänner 2019 trat das neue Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Bislang verlor eine verbindliche Patientenverfügung – sofern der Patient nicht zuvor entscheidungsunfähig wurde – nach fünf Jahren ihre verbindliche Wirkung. Diese Frist wurde nunmehr auf acht Jahre erhöht und gilt nicht nur für neu zu errichtende sondern auch für vor dem 16. Jänner 2019 bereits errichteten Patientenverfügungen. Diese laufen daher nicht nach fünf Jahren sondern erst nach acht Jahren aus.

Kann der Patient eine Patientenverfügung widerrufen?

Ein Patient hat jederzeit die Möglichkeit die Patientenverfügung zu widerrufen. Selbst im Moment der ärztlichen Behandlung kann sich der Patient für einen Widerruf entscheiden. Diesen muss er aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen.  
 

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