Alkohol-Crash auf der Piste kann teuer werden

Über die Gefahren von Alkohol am Steuer weiß jeder Bescheid. Und obwohl es bei sportlichen Aktivitäten ebenfalls nicht üblich sein sollte, zu trinken, wird trotzdem in den Schihütten Alkohol konsumiert. „Ein Unfall unter Alkoholeinfluss kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben“, warnt Ärztekammer-Präsident Dr. Peter Niedermoser.

Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ereigneten sich im Jahr 2017 beim Schi- und Snowboarden 23.100 Unfälle. Damit ist der Alpine Schilauf auf Platz zwei – auf Platz eins ist Fußball mit 49.600 Unfällen. „Für viele gehören Glühwein, Jagatee oder ein Bier auf der Schihütte einfach dazu. Mit verantwortungsbewusstem Sport ist das nicht vereinbar“, sagt Dr. Peter Niedermoser, Präsident der Ärztekammer für OÖ.

„Schon geringe Mengen Alkohol vermindern die Reaktions- und Koordinationsfähigkeit, auch bei weniger als 0,5 Promille. Das Problem ist, dass sich die Betroffenen subjektiv nicht beeinträchtigt fühlen und trotzdem die Schier anschnallen. Kommt es dann zu einem Sturz, bringen sie diesen nur selten mit dem Alkoholkonsum in Zusammenhang“, sagt Dr. Niedermoser. Genau aus diesem Grund dürfte es eine hohe Dunkelziffer geben, denn bei Eigenverletzungen werden keine routinemäßigen Alkoholkontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen werden jedoch von Dr. Peter Niedermoser gefordert: „Verletzungen unter Alkoholeinfluss verursachen einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden.“ Bei gestörter Koordination durch Alkohol treten meist Verletzungen der Knie beziehungsweise der Unterschenkel auf, aber auch andere Personen auf der Piste können verletzt werden. Mit dem Alkoholkonsum steigen auch Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung, dieser Effekt tritt bereits ab etwa 0,2 Promille ein.

Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich

Ein Schiunfall unter Alkoholeinfluss kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben. Darüber hinaus kann es bei einem selbst verschuldeten Crash nach Alkoholkonsum teuer werden: Eine private Haftpflichtversicherung kann unter Umständen eine Deckung des entstandenen Schadens teilweise oder zur Gänze ablehnen, sofern eine bestimmte Promillegrenze überschritten wurde. „Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss können überdies Leistungen von Seiten der Sozialversicherungsträger geschmälert oder rückgefordert werden beziehungsweise besteht für Sozialversicherungsträger generell die Möglichkeit, sich am Unfallverursacher zu regressieren, also Ersatzanspruch zu erheben“ warnt Dr. Peter Niedermoser.

Er appelliert deshalb an die Eigenverantwortung der Wintersportler: „Trinken Sie das erste Glas nach der letzten Abfahrt – und auch nur dann, wenn Sie nicht mehr mit dem Auto fahren müssen.“  

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